Nächtigungsabgabe In der Steiermark wird eine Nächtigungsabgabe eingehoben. Sie ist eine gemeinschaftliche Landesabgabe im Sinne des § 6 Z. 4 lit. a des Finanzverfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45.
Die Beherbergungsbetriebe haben geeignete Aufzeichnungen mit Hilfe des bei der Gemeinde erhältlichen, kostenlosen Gästemeldeblockes zu führen und diese Daten 3 Jahre lang aufzubewahren. Die Nächtigungsabgabe wird monatlich vorgeschrieben, als Kontrollmittel für die Beherbergungsbetriebe dienen die beigefügte Summenblock- und Auslastungsliste.
Die Kurabgabe wird wie die Nächtigungsabgabe pro Nächtigung eingehoben. Die Kurabgabe kam erstmals ab der Wintersaison 2004/2005 (anstelle des Projektförderbeitrages) zur Vorschreibung.
Mittels Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung (LGBl. Nr. 110/2009) wurde die Höhe der Kurabgabe pro Person und Nächtigung im Kurort Ramsau am Dachstein mit EUR 1,00 festgelegt.
Nächtigungsabgabe ab 1.11.2022