Wird anlässlich der Erteilung der Baubewilligung oder der Genehmigung der Baufreistellung vorgeschrieben. Gemäß § 15 des Stmk. Baugesetzes, LGBl.Nr. 59/1995 i.d.g.F., ist anlässlich der Erteilung der Baubewilligung oder der Genehmigung der Baufreistellung dem Bauwerber eine Bauabgabe vorzuschreiben.

Für die Bauabgabe samt Nebengebühren haftet auf dem Grundstück, bei Superädifikaten oder Objekten nach dem Baurechtsgesetz auf den baulichen Anlagen, ein gesetzliches Pfandrecht. Wird von der Baubewilligung nicht Gebrauch gemacht, so ist die vorgeschriebene Bauabgabe bei späteren Baubewilligungen auf demselben Grundstück anzurechnen. Bei Zu- und Umbauten ist die Bauabgabe entsprechend der neugewonnenen Bruttogeschossfläche zu berechnen.

Die Bruttogeschossfläche wird aus den vorgelegten Planunterlagen ermittelt. Die Bauabgabe errechnet sich aus dem Produkt von Einheitssatz je Quadratmeter und der Bruttogeschossfläche. Dabei sind Erdgeschosse zur Gänze, die übrigen Geschosse (Tiefgaragengeschosse, Keller, Obergeschosse, Dachgeschosse und dergleichen) zur Hälfte zu berechnen. Der Einheitssatz beträgt EUR 8,72 je Quadratmeter. Bei Betriebsobjekten für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung, die nicht dem Wohnen dienen (§ 15 Abs. 7 Stmk. Baugesetz), handelt, werden von der errechneten Bauabgabe nur 25 Prozent vorgeschrieben.

Tarif der Bauabgabe

je m2 Geschoßfläche EUR 11,40