Diese erfolgt für den Anschluss von Objekten an die Gemeindewasserleitung. Auch nach Größenänderung von Objekten wird dem Konsenswerber die Anschluss- bzw. Ergänzungsgebühr nach m3 verbauten Raum vorgeschrieben.
Weiters fallen bei Errichtung eines Hauswasseranschlusses (natürlich v.a. bei Neubauten) Kosten des tätigen Installateurs an, welche um einen Zuschlag von Seiten der Gemeinde erhöht, an den Konsenswerber weiterverrechnet werden.