Gegenstand der Abgabe

  • Den Gegenstand der Abgabe bilden Zweitwohnsitze.
  • Als Zweitwohnsitz gilt jeder Wohnsitz, der nicht als Hauptwohnsitz (Art. 6 Abs. 3 B-VG) verwendet wird.

Abgabepflichtige

  • Abgabepflichtige sind, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, die Eigentümerinnen/Eigentümer der Wohnung, im Fall eines Baurechts jedoch die Baurechtsberechtigten.
  • Wird eine Wohnung unbefristet oder mindestens sechs Monate vermietet, verpachtet oder sonst überlassen, sind für die Dauer der Überlassung die Inhaberinnen/Inhaber (wie Mieterinnen/Mieter, Pächterinnen/Pächter) abgabepflichtig.

Näher Information erhalten Sie am Gemeindeamt.

Tarif der Wohnungsleerstandsabgabe / Jahr

EUR 10,- pro m² Nutzfläche