Nächtigungsabgabe In der Steiermark wird eine Nächtigungsabgabe eingehoben. Sie ist eine gemeinschaftliche Landesabgabe im Sinne des § 6 Z. 4 lit. a des Finanzverfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45.

Abgabepflichtig ist, wer in einer Gemeinde des Landes Steiermark

  • in einem gastgewerblichen oder sonstiges Beherbergungsbetrieb,
  • auf einem Campingplatz oder
  • in einer Privatunterkunft gegen Entgelt Unterkunft nimmt, ohne in dieser Gemeinde seinen ordentlichen Wohnsitz zu begründen.

Die Beherbergungsbetriebe haben geeignete Aufzeichnungen mit Hilfe des bei der Gemeinde erhältlichen, kostenlosen Gästemeldeblockes zu führen und diese Daten 3 Jahre lang aufzubewahren. Die Nächtigungsabgabe wird monatlich vorgeschrieben, als Kontrollmittel für die Beherbergungsbetriebe dienen die beigefügte Summenblock- und Auslastungsliste.

Tarif der Kurabgabe/Nächtigung

EUR 1,00 für Erwachsene. Kinder bis zum vollendeten 15. Lebensjahr (bis zum 15. Geburtstag) sind frei.

Die Kurabgabe wird wie die Nächtigungsabgabe pro Nächtigung eingehoben. Die Kurabgabe kam erstmals ab der Wintersaison 2004/2005 (anstelle des Projektförderbeitrages) zur Vorschreibung.

Mittels Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung (LGBl. Nr. 110/2009) wurde die Höhe der Kurabgabe pro Person und Nächtigung im Kurort Ramsau am Dachstein mit EUR 1,00 festgelegt.

Tarif der Nächtigungsabgabe / Nächtigung

Nächtigungsabgabe ab 1.11.2022

Schutzhäuser & Schutzhütten
Nächtigungsabgabe € 1,50
Kurabgabe € 1,00
Gesamt € 2,50

 

Campingplätze
Nächtigungsabgabe € 2,00
Kurabgabe € 1,00
Gesamt € 3,00

 

Beherbergungsbetriebe
Nächtigungsabgabe € 2,50
Kurabgabe € 1,00
Gesamt € 3,50