Gegenstand der Abgabe
- Den Gegenstand der Abgabe bilden Zweitwohnsitze.
- Als Zweitwohnsitz gilt jeder Wohnsitz, der nicht als Hauptwohnsitz (Art. 6 Abs. 3 B-VG) verwendet wird.
Abgabepflichtige
- Abgabepflichtige sind, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, die Eigentümerinnen/Eigentümer der Wohnung, im Fall eines Baurechts jedoch die Baurechtsberechtigten.
- Wird eine Wohnung unbefristet oder mindestens sechs Monate vermietet, verpachtet oder sonst überlassen, sind für die Dauer der Überlassung die Inhaberinnen/Inhaber (wie Mieterinnen/Mieter, Pächterinnen/Pächter) abgabepflichtig.
Näher Information erhalten Sie am Gemeindeamt.
Tarif der Wohnungsleerstandsabgabe / Jahr
EUR 10,- pro m² Nutzfläche